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Die nachstehenden Punkte gelten für alle vertraglichen Beziehungen der igus GmbH und deren verbundenen Unternehmen („igus“) und gehen in ihrem Regelungsinhalt und Regelungsumfang den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner vor, und zwar auch dann, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde:
1. Sämtliche Vereinbarungen und Vertragsbedingungen sowie deren nachträgliche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von igus. igus ist nicht zum Abschluss von Vereinbarungen oder zur Annahme von Bestellungen oder Aufträgen oder zur Zustimmung von Vertragsänderungen verpflichtet.
2. Erklärungen und Angaben des Vertragspartners, insbesondere Bestellungen oder Abrufe von Waren, Aufträge, Preise, Mengenangaben und Liefertermine, die im Wege eines elektronischen Datenaustausches (EDI) erfolgen, sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform von igus bestätigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn igus einem elektronischen Datenaustausch zugestimmt hat. igus haftet nicht für Systemausfälle oder Übertragungsfehler im Rahmen eines elektronischen Datenaustausches.
3. Zeitlich befristete Vereinbarungen werden für die ausdrücklich vereinbarte feste Laufzeit geschlossen. Bei Eintritt nicht vorhergesehener Veränderungen der Rohstoff-, Personal- oder Energiekosten oder anderer Umstände, die derart schwerwiegend sind, dass sie ein Festhalten an den vertraglichen Vereinbarungen für igus unzumutbar machen, kann igus auch Verträge mit fester Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen, wenn sich die Parteien nicht auf eine Anpassung des Vertrages einigen können.
4. Unbefristete Vereinbarungen können von igus mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats ordentlich gekündigt werden; sieht die Vereinbarung eine kürzere Kündigungsfrist vor, gilt diese.
5. Wird ein Vertrag vom Vertragspartner aus Gründen, die igus nicht zu vertreten hat, gekündigt, ist der Vertragspartner verpflichtet, (i) die vereinbarten Preise für alle Fertigprodukte in den bereits bestellten oder freigegebenen Mengen und (ii) igus tatsächliche Kosten der unfertigen Erzeugnisse zu zahlen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
6. Die vertraglichen Beziehungen von igus und alle sich daraus ergebenden möglichen Streitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisions- oder Rechtswahlvorschriften, die zu einer Anwendung eines anderen Rechts führen würden. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
7. Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung werden igus und der Vertragspartner zunächst Verhandlungen im Geiste einer fairen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit führen und versuchen, in gutem Glauben eine einvernehmliche Lösung zu er-reichen. igus akzeptiert in Verträgen mit Vertragspartnern aus Deutschland, EU-Ländern sowie EFTA-Ländern keine Schiedsklauseln. In Verträgen mit Vertragspartnern aus anderen Ländern müssen Schiedsklauseln ausdrücklich und außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
1. Unabhängig von einer im Einzelfall hiervon abweichenden Rechtswahl richtet sich die Haftung von igus aus vertraglichen Beziehungen, insbesondere für Pflichtverletzungen und Sachmängel, stets nach deutschem Recht, d. h. igus haftet so, als wäre insoweit die Geltung des deutschen Rechts vereinbart worden, wobei die nachfolgenden Regelungen gelten.
2. igus haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Im Übrigen haftet igus für einfache Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung ist dabei begrenzt auf den unmittelbaren vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, obei bei der Bestimmung der Höhe der von igus zu erfüllenden Ersatzansprüchen auf Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Vertragspartners und eine besonders ungünstige Einbausituation der Ware angemessen zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die igus tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Ware stehen. In Anwendung dieser Grundsätze wird die Haftung auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge begrenzt: (a) der Betrag, der dem dreifachen Umsatz (netto) entspricht, den igus mit dem Vertragspartner in den letzten 12 Monaten vor dem Eintritt des Schadensfalles gemacht hat, oder (b) der Betrag von EUR 1.000.000.
4. igus akzeptiert keine Vertragstrafen oder pauschalierte Schadens- oder Kostenbeträge und keine gesetzlich nicht vorgeschriebene Beweislastumkehr oder -erleichterung. Bei der Bestimmung von Fehlerquoten von Vertragsprodukten muss der Referenzmarkt mindestens 40% des Gesamtmarktes umfassen.
5. Soweit igus für Schutzrechtsverletzungen haftet, gilt dies nur für tatsächliche Schutzrechtsverletzungen, nicht jedoch für bloß behauptete. Soweit igus im Zusammenhang mit Rückrufaktionen haftet, gilt dies nur für solche, die seitens der zuständigen Behörden verpflichtend angeordnet wurden, nicht jedoch für freiwillige Rückrufaktionen.
6. Die Gewährleistungs-/Garantiefrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung des Vertragsgegenstandes durch igus.
7. igus akzeptiert keine Verpflichtung, den Vertragspartner oder sonstige Dritte als mitversicherte oder berechtigte Person in den von igus abgeschlossenen Versicherungsverträgen aufzunehmen.
8. Da igus nicht weiß, wo seine Produkte letztendlich verwendet werden, ist jede Garantie für die Einhaltung der Gesetze auf die Gesetze der Herstellungs- und Lieferländer beschränkt.
9. igus akzeptiert keine Verpflichtung, einen mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag während dessen Laufzeit oder nach dessen Beendigung auf einen Dritten, insbesondere Ersatzlieferanten, zu übertragen oder überzuleiten und in diesem Zusammenhang bestimmte Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben, um eine solche Übertragung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
1. Angegebene Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden; ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung sind sie voraussichtliche Liefertermine; igus gerät erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung und Verstreichen einer Nachfrist von wenigstens 48 Stunden in Verzug.
2. Ereignisse höherer Gewalt befreien igus für deren Dauer von den Leistungspflichten. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere (a) Naturkatastrophen, wie Brände, Fluten, Erdbeben, Wirbelstürme oder andere extreme natürliche Ereignisse (b) Unruhen, Kriege, Sabotage, Terroranschläge, Epidemien oder Pandemien und andere ähnliche unvorhersehbare und unanwendbare Ereignisse (c) Streiks, Aussperrungen und andere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (d) Stromausfälle oder der Ausfall von Telekommunikationsverbindungen (e) Maßnahmen des Gesetzgebers, der Regierung oder von Gerichten oder Behörden, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen auch Rohstoffverknappungen oder Verzögerungen oder Engpässe bei der Lieferung von Rohstoffen oder Ersatzteilen oder bei der Verfügbarkeit von Transportmitteln, wenn und soweit diese durch (i) ein Ereignis höherer Gewalt bei einem Lieferanten von igus oder (ii) gravierende Marktstörungen verursacht werden oder (iii) darauf beruhen, dass ein Lieferant von igus die Produktion oder Lieferung eines Rohstoffs oder von Ersatzteilen aus von igus nicht zu vertretenden Gründen einstellt. igus haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht werden.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von igus anerkannt sind.
4. igus kann Lieferungen zurückbehalten, wenn sich der Vertragspartner mit einem fälligen Anspruch in Verzug befindet und auch auf eine 2. Mahnung nicht leistet.
1. Das für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwendete Werkzeug ist stets alleiniges Eigentum von igus, und zwar auch dann, wenn es ausschließlich im Auftrag des Vertragspartners für bestimmte Produkte hergestellt oder angeschafft wurde, und unabhängig davon, ob der Vertragspartner sich an den Kosten für die Herstellung oder Anschaffung des Werkzeugs beteiligt hat.
2. Von dem Vertragspartner vereinbarungsgemäß zu zahlende Werkzeug- und/oder Rüstkosten, auch anteilige, werden nach Vorlage der IO Erstmuster mit PPAP Level 3 oder VDA (Verband der Automobilindustrie) Dokumentation zur Zahlung fällig, ohne dass es auf eine förmliche Freigabe des Vertragspartners oder dessen Endkunden ankommt.
3. Angaben zu deklarationspflichtigen Inhaltsstoffen auf Basis der aktuellen GADSL-Liste (Global Automotive Declarable Substance List) erfolgen mit der igus PPAP / PPF (VDA) Erstmusterdokumentation im IMDS (International Material Data System). Darüber hinausgehende oder abweichende Anforderungen können von igus nicht geprüft und anerkannt werden.
4. igus gewährt keine Preisgarantie und auch keine „gläserne“ Kalkulation, d.h. die Grundlagen und Parameter für die Berechnung von Preisen und Kosten werden nicht offengelegt. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine längere Geltungsdauer vereinbart wurde, gelten die von igus genannten Preise maximal für eine Dauer von sechs Monaten.
5. Vertraulichkeitsvereinbarungen müssen igus den gleichen Schutz wie dem Vertragspartner bieten.
6. igus behält sich das Recht vor, wettbewerbsrelevante Informationen und Daten oder solche, die Geschäftsgeheimnisse oder ein besonderes know-how von igus betreffen oder die Gegenstand von Verschwiegenheitsverpflichtungen sind, nicht offen zu legen und den Zugang zu seinen Geschäftsunterlagen und Betriebsanlagen zum Schutze solcher Informationen und Daten zu beschränken.
7. Sämtliche gewerblichen Schutzrechte, die als Folge oder im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung von Vertragsgenständen bei igus entstehen, stehen igus zu. Gewerbliche Schutzrechte, die als Folge oder im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Entwicklungsaufträgen oder gemeinsamen Entwicklungsprojekten entstehen, werden in der jeweiligen zugrundeliegenden Vereinbarung behandelt und zugeordnet.
8. Unterlieferanten, insbesondere Rohstofflieferanten, von igus werden nicht benannt, können nicht auditiert und auf weitergehende Kundenanforderungen oder Verhaltensregeln verpflichtet werden.
9. Soweit igus im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten an den Vertragspartner übermittelt, stellt der Vertragspartner die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der durch ihn durchgeführten Datenverarbeitungen sicher.
1. Verpackungen erfolgen immer nach igus-Standard (Einwegverpackung in Kartons + PE-Beuteln) mit VDA-Barcode-Etikettierung. Abweichende Regelungen für einzelne Artikel müssen gesondert vereinbart werden.
2. Aufgrund ihrer geringen Bauteilgröße können die Vertragsgegenstände oft nicht mit Chargennummer und Herstellungsdatum gekennzeichnet werden. Die Rückverfolgbarkeit über den Lieferschein bis zur Produktions- und Materialcharge ist jedoch gewährleistet (FIFO).
3. Eine Wareneingangs-Prüfung auf Identität, Menge, offensichtliche Mängel und Transportschäden hat unverzüglich – spätestens 24 Stunden nach Wareneingang – seitens des Vertragspartners zu erfolgen, auch wenn igus auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge verzichtet hat.
1. igus ist nur dann verpflichtet, einen Sicherheitsbestand einzurichten und zu unterhalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt das „fifo“- Prinzip (first in first out) nicht. Wird ein Vertrag, der auch die Einrichtung und Unterhaltung eines Sicherheitsbestandes vorsieht, von dem Vertragspartner aus Gründen, die nicht von igus zu vertreten sind, gekündigt, ist der Vertragspartner verpflichtet, auch den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bestehenden Sicherheitsbestand abzunehmen und zu bezahlen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
2. Die Preise für Ersatzteile, zu deren Lieferung sich igus für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung einer Serienproduktion verpflichtet hat, werden gesondert vereinbart und sind nicht auf einen bestimmten Faktor oder Prozentsatz des Preises für die Serienprodukte begrenzt.
1. Im Bereich „Automotive“ werden nur Vereinbarungen für den Produktbereich "iglidur® Gleitlager" geschlossen, die in Baugruppen einfließen, die im Fahrzeug selbst verbaut werden. Produktsicherheitsrelevante Bauteile und Prozesse bietet igus nicht an. Für gelieferte Betriebsmittel gelten ausschließlich die igus-Standards, hiervon abweichende oder darüber hinausgehende Qualitätsanforderungen werden von igus nicht anerkannt und geschuldet.
2. Für igus-Standardprodukte, die als Betriebsmittel eingesetzt werden, ist die Dokumentation zur Qualitätssicherung immer kostenpflichtig.
3. Über den aktuellen IATF 16949:2016 Standard hinausgehende Anforderungen, insbesondere solche von OEMs, gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit igus vereinbart wurden.
4. Es gelten ausschließlich die igus (Teile-) Zeichnung(en) und die igus Werkstoffspezifikation(en). Andere oder weitere Vorgaben oder Spezifizierungen des Vertragspartners gelten nur, nur wenn sie ausdrücklich schriftlich mit igus vereinbart wurden. igus liefert immer Einzelteile, die Erprobung dieser in den Baugruppen obliegt dem Vertragspartner.
5. PPAP Level 3 oder PPF (VDA Band 2 Vorlagestufe 2) Dokumentationen werden für igus-Sonderteile bei Fertigstellung von einer oder mehreren Kavitäten bzw. bei für das Bauteil relevanten Änderungen vorgenommen. Zusätzliche Dokumentationen bzw. PPAPs für igus-Standard-Katalogabmessungen sind immer kostenpflichtig.
6. Die APQP (Advanced Product Quality Planning) erfolgt in einem für den Geschäftsbereich und für das betroffene Produkt üblichen Rahmen; ihr Inhalt und Umfang sind an den Fertigungsumfang (Einzelteile), d.h. an den Umstand angepasst, dass die Produkte in bewährten Prozessen bereits millionenfach hergestellt wurden. Weitergehende Anforderungen können ggf. projektbezogen vereinbart werden; diese sind kostenpflichtig, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
7. Prozessfähigkeitsuntersuchungen mit Nachweis von CPK / CMK >= 1,33 / 1,67 werden nur für die auf den Zeichnungen entsprechend gekennzeichneten Maße durchgeführt; abweichende oder über den PPAP-Standard hinausgehende Untersuchungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden; diese sind kostenpflichtig, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
8. Werksprüfzeugnisse 3.1 werden nur im Rahmen von PPAP-Erstmustern erstellt. Rückstellmuster werden nur von PPAP-Teilen archiviert.
9. Eine jährliche Requalifizierung einzelner Bauteile erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. igus führt jährlich Requalifizierungen für Bauteilfamilien an einzelnen Artikeln, je nach PPM-Rate und Liefermenge, eigenverantwortlich durch. PSW und Daten aus den CAQ von igus können 1x jährlich – auf Anforderung – kostenlos beigestellt werden. Jährliche PPAP Level 3 sind immer kostenpflichtig.
1. Mit Eintritt in eine Geschäftsbeziehung mit igus verpflichtet sich der Vertragspartner, die in dem Code of Coduct von igus aufgestellten Verhaltensgrundsätze einzuhalten und deren Einhaltung in seiner Lieferkette sicherzustellen.
1. Aktuell gibt es bei igus noch keinen zentralen Product Safety & Conformity Representative (PSCR) im Sinne des VDA / QMC Rotbandes „Produktintegrität“ (1. Ausgabe, November 2018). Die Aufgaben werden jedoch schon heute überwiegend (dezentral) umgesetzt. Bis Ende 2025 plant igus einen zentralen Product Safety & Conformity Representative (PSCR) zu benennen und alle Prozesse bzgl. der Produktsicherheit und Konformität – besonders im Automobilbereich – zu überprüfen.
2. igus fertigt grundsätzlich keine Bauteile mit besonderer Dokumentationspflicht (D-Teile) und akzeptiert keine weitergehenden kundenspezifischen Anforderungen (Customer Specific Requirements – CSR) der Automotive OEMs.
3. Sollten einzelne Bestimmungen in einem Vertrag mit dem Vertragspartner unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung unbeabsichtigter Vertragslücken.