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1. igus® Produktangebote richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher ausschließlich gegenüber Unternehmen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Verträge zwischen igus® und ihren Kunden. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten sie für künftige Verträge auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Kunden bei einem früher von igus® bestätigten Auftrag zugegangen sind. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten igus® nur, wenn sie von ihr ausdrücklich anerkannt worden sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
3. Bei sich widersprechenden kundenseitigen Geschäftsbedingungen oder Abwehrklauseln gelten im Zweifel ausschließlich die Bedingungen des Deutschen Rechts.
1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von igus® verbindlich. Anforderungen der Qualitätssicherung sowie die Geltung kundenspezifischer Vereinbarungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Änderungen und Ergänzungen von Vertragsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von igus®. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. igus® ist nicht zum Abschluss von Verträgen oder zur Annahme von Bestellungen oder Aufträgen oder zur Zustimmung zu Vertragsänderungen verpflichtet.
2. Erklärungen und Angaben des Kunden, insbesondere Bestellungen oder Abrufe von Waren, Aufträge, Preise, Mengenangaben und Liefertermine, die im Wege eines elektronischen Datenaustausches (EDI) erfolgen, sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform von igus® bestätigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn igus® einem elektronischen Datenaustausch zugestimmt hat. igus® haftet nicht für Systemausfälle oder Übertragungsfehler im Rahmen eines elektronischen Datenaustausches.
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. igus® ist bei neuen Aufträgen oder bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die Preise nur für die vereinbarten Liefermengen, Lieferlosgrößen oder Mindestabnahmemengen und setzen deren Einhaltung voraus.
1. Liefertermine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart werden. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbestellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von igus® unmöglich wird.
2. Soweit keine Fixtermine vereinbart wurden, gerät igus® erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung und Verstreichen einer Nachfrist von wenigstens 48 Stunden in Verzug. Erfolgt nach Ablauf der Nachfrist keine Lieferung aus von igus® zu vertretenden Gründen, so ist der Kunde berechtigt, den Ersatz seines Verzugsschadens zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Der Verzugsschaden ist außer in den Fällen, in denen igus® grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
3. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann igus® spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist igus® berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
4. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist igus®, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. Rücknahmen von Liefergegenständen durch igus® im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. igus® ist zur Berechnung angemessener, ihr durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
5. Wird ein Vertrag vom Kunden aus nicht von igus® zu vertretenden Gründen gekündigt, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Fertigprodukte in den bereits bestellten oder freigegebenen Mengen zu den vereinbarten Preisen sowie sämtlichen unfertigen Erzeugnisse gegen Erstattung der igus® für deren Fertigung entstandenen Kosten abzunehmen.
1. Ereignisse höherer Gewalt befreien igus® für deren Dauer von den Leistungspflichten. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere (a) Naturkatastrophen, wie Brände, Fluten, Erdbeben, Wirbelstürme oder andere extreme natürliche Ereignisse (b) Unruhen, Kriege, Sabotage, Terroranschläge, Epidemien oder Pandemien und andere ähnliche unvorhersehbare und unanwendbare Ereignisse (c) Streiks, Aussperrungen und andere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (d) Stromausfälle oder der Ausfall von Telekommunikationsverbindungen (e) Maßnahmen des Gesetzgebers, der Regierung oder von Gerichten oder Behörden, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen auch Rohstoffverknappungen oder Verzögerungen oder Engpässe bei der Lieferung von Rohstoffen oder Ersatzteilen oder bei der Verfügbarkeit von Transportmitteln, wenn und soweit diese durch (i) ein Ereignis höherer Gewalt bei einem Lieferanten von igus® oder (ii) gravierende Marktstörungen verursacht werden oder (iii) darauf beruhen, dass ein Lieferant von igus® die Produktion oder Lieferung eines Rohstoffs oder von Ersatzteilen aus von igus® nicht zu vertretenden Gründen einstellt.
2. Ereignisse höherer Gewalt, die nicht nur vorübergehend sind und igus® die Leistungserbringung endgültig unmöglich oder – unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden – unzumutbar machen, berechtigen sowohl igus® als auch den Kunden, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vergütung für Leistungen, von deren Erbringung igus® infolge eines Ereignisses höherer Gewalt befreit ist, bis zur Beendigung des Ereignisses zurückzubehalten. igus® haftet nicht für Schäden oder Kosten, die durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht werden.
Sofern nichts anderes vereinbart, wählt igus® Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen der igus®-Fabrik auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
1. Die von igus® gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher igus® gegen den Kunden zustehenden Forderungen im Eigentum von igus®. Soweit der Wert der Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Forderungen um mehr als 15% übersteigt, wird igus® auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; bei der Freigabe steht die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten igus® zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen eigenen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den in diesem Abschnitt VII. aufgeführten Bestimmungen vereinbart.
3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an igus® ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein separater Preis ausgewiesen wird, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtforderung an igus® ab, der dem von igus® in Rechnung gestellten Netto-Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Eine Verarbeitung erfolgt für igus®; bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von igus® stehenden Gegenständen steht igus® das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des von igus® in Rechnung gestellten Netto-Preises der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Die Regelung über die Forderungsabtretung gemäß vorstehender Ziffer 3 gilt auch für die neue Sache; die Abtretung erfolgt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von igus® in Rechnung gestellten Netto-Preis der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
5. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der sicherungshalber an igus® abgetretenen Forderungen befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist igus® berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. igus® ist berechtigt, jederzeit die Sicherungsabtretung offenzulegen oder deren Offenlegung durch den Kunden zu verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde igus® unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Verlangen von igus® ist der Kunde verpflichtet, igus® alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von igus® gegenüber den Endkunden des Kunden erforderlich sind.
7. Übt igus® ein ihr zustehendes Rücktrittsrecht aus, ist der Kunde zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In der Rücknahme der Vorbehaltsware oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, igus® hätte dies ausdrücklich erklärt.
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Wareneingang auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind gegenüber igus® innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
2. Mängel der gelieferten Sache einschließlich der Handbücher werden innerhalb der Verjährungsfrist nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von igus® durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
3. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst dann auszugehen, wenn igus® hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von igus® verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.
5. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch von igus® zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient lediglich der Leistungsbeschreibung und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar. Wenn igus® den Kunden außerhalb ihrer Vertragsleistung beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.
6. Eine Rückgriffshaftung von igus® in Fällen von Lieferketten, bei denen der Endkunde ein Verbraucher ist, besteht nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit igus® abgestimmte Kulanzregelungen. Soweit igus® im Zusammenhang mit Rückrufaktionen haftet, gilt dies nur für solche, die seitens der zuständigen Behörden verpflichtend angeordnet wurden, nicht jedoch für freiwillige Rückrufaktionen.
1. In allen Fällen, in denen igus® abweichend von den vorstehenden Bestimmungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
2. Im Übrigen haftet igus® für einfache Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf (Kardinalpflichten). Die Haftung ist dabei begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, wobei bei der Bestimmung der Höhe der von igus® zu erfüllenden Ersatzansprüchen auf Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und Verschuldensbeiträge des Kunden und eine besonders ungünstige Einbausituation der Ware angemessen zu berücksichtigen sind. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die igus® tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Ware stehen. In Anwendung dieser Grundsätze wird die Haftung auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge begrenzt: (a) der Betrag, der dem dreifachen Umsatz (netto) entspricht, den igus® mit dem Kunden in den letzten 12 Monaten vor dem Eintritt des Schadensfalles gemacht hat, oder (b) der Betrag von EUR 1.000.000.
3. Treten an von igus® gelieferten Produkten wiederholt Mängel gleicher Art auf, setzt die Ermittlung des Umfangs der igus® treffenden Haftung anhand eines Referenzmarktverfahrens voraus, dass der zugrunde gelegte Referenzmarkt mindestens 40% des Gesamtmarktes umfasst.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
2. Vereinbarte Zahlungsbedingungen stehen unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung. igus® behält sich das Recht vor, während der Vertragslaufzeit eine Bonitätsprüfung vorzunehmen. Führt diese zu einer gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abweichenden Beurteilung der Bonität des Kunden, kann igus® verlangen, dass die Zahlungskonditionen entsprechend angepasst werden, insbesondere Zahlungsziele verkürzt werden, Vorschusszahlungen zu leisten sind oder Sicherheiten zu stellen sind.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; das Recht von igus®, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt unberührt.
4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist igus® berechtigt, offenstehende Lieferungen zurückzubehalten oder für diese Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
1. Das für die Herstellung der Vertragsgegenstände verwendete Werkzeug ist stets alleiniges Eigentum von igus®, und zwar auch dann, wenn es ausschließlich im Auftrag des Kunden für bestimmte Produkte hergestellt oder angeschafft wurde, und unabhängig davon, ob der Kunde sich an den Kosten für die Herstellung oder Anschaffung des Werkzeugs beteiligt hat.
2. Von dem Kunden vereinbarungsgemäß zu zahlende Werkzeug- und/oder Rüstkosten, auch anteilige, werden nach Vorlage von Erstmustern in der vereinbarten und ordnungsgemäßen Beschaffenheit und entsprechender Dokumentation nach AIAG (Automotive Industry Action Group), VDA (Verband der Automobilindustrie e.V.) oder Industriestandard zur Zahlung fällig, ohne dass es auf eine förmliche Freigabe des Kunden oder dessen Endkunden ankommt.
3. Die Kosten für einmalige Bemusterung enthalten nicht die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die igus® zu vertreten hat, gehen zu Lasten von igus®.
Wird mit dem Kunden vereinbart, dass dieser Material liefert, so ist dieses auf dessen Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die igus® durch die eine nicht termingerechte oder nicht vereinbarungsgemäße Materialbeistellung entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Fertigungsunterbrechungen.
1. Sämtliche Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte, die als Folge oder im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung von Vertragsgenständen bei igus® entstehen, insbesondere an von igus® oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen, stehen igus® zu, wenn im Einzelfall, insbesondere in Fällen gemeinsamer oder kostenpflichtiger Entwicklungsaufträge, nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Hat igus® nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat igus® von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird igus® die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist igus® ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. igus® überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist igus® berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
Erfüllungsort ist der Firmensitz von igus®. Gerichtsstand ist nach Wahl von igus® deren Firmensitz oder der Sitz des Kunden. Die vertraglichen Beziehungen von igus® und alle sich daraus ergebenden möglichen Streitigkeiten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisions- oder Rechtswahlvorschriften, die zu einer Anwendung eines anderen Rechts führen würden. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Hier finden Sie die besonderen Vertragsbedingungen für Automotive Lagertechnik Kunden.
Der igus GmbH ist es sehr wichtig, die Vorgaben der Bundesregierung sowie der Vorgaben der Europäischen Union zu beachten. Mit dem 12. Sanktionspaket der Europäischen Union wurde eine neue Ebene der Handelsbeschränkungen eingeleitet. Unternehmen sind mit sofortiger Wirkung rechtlich dazu verpflichtet, die Wiederausfuhr bestimmter Waren nach Russland vertraglich zu untersagen („No-Russia Klausel“) und eine Re-Export-Klausel mit dem jeweiligen Geschäftspartner zu vereinbaren. Wir möchten Sie hiermit ausdrücklich auf Ihre Verpflichtung zur Einhaltung des bestehenden Ausfuhrrechts hinweisen. Ferner steht ein mit Ihnen geschlossener Vertrag mit sofortiger Wirkung unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieser erst mit Beibringung einer vollständigen Genehmigung zur Ausfuhr/Verbringung (sofern erforderlich), als mit der igus GmbH rechtsverbindlich geschlossen zu bewerten ist. Bei einer Nichterteilung einer erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde handelt es sich um einen Rechtsverstoß und der mit Ihnen geschlossene Vertrag ist als nichtig zu bewerten und aus diesem erwachsen sodann wechselseitig keine Ansprüche. Eine etwaige Schadensersatzpflicht der igus GmbH ist ebenfalls vollumfänglich ausgeschlossen.